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Juni

Workshop – Umsetzung des Schwammstadt-Konzepts im städtebaulichen Bestand durch Bauplanungs- und Bauordnungsrecht


Programm

25.06.2024

10:00 Begrüßung und Einführung
10:20 Vorstellung der zu diskutierenden Regelungsvorschläge und Rechtsfragen
10:50 Vorstellung des qualitativen Systemmodells, das den Vollzug der Rechtsinstrumente prüft
11:10 Diskussion zu § 3 Musterbauordnung
12:00 Mittagspause
13:00 Diskussion zu § 86 Musterbauordnung
14:00 Diskussion zu § 34 BauGB
15:00 Kaffeepause
15:15 Diskussion zu § 13a BauGB
16:30 Fazit und Verabschiedung
16:45 Ende des Workshops

Ausgewählte Regelungsvorschläge, die für das Systemmodell diskutiert werden sollen:

  1. Weiterentwicklung der Musterbauordnung (MBO):

  • Explizite Aufnahme der Aufgabe Klimaanpassung in die allgemeinen Anforderungen der Musterbauordnung (§ 3 MBO)

Schutzmaßstab des Bauordnungsrechts ist traditionell die Gefahrenabwehr. Der „Vorsorgeansatz“ ist hingegen nicht explizit benannt. Eine Hervorhebung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie auch den Belang des Umweltschutzes enthalten bspw. § 3 Abs. 2 S. 1 NdsBO sowie § 4 S. 1 RP BO. Aus der Nennung unterschiedlicher Schutzziele in den jeweiligen Landesbauordnungen wird deutlich, dass die allgemeinen Anforderungen in den Landesbauordnungen als Teil des politischen Programms des jeweiligen Landes für eine stärkere Akzentuierung der Anpassung an den Klimawandel durchaus offenstehen. Eine an diesem Vorbild orientierte Aufnahme des Schutzziels Klimaanpassung soll diskutiert werden.

  • Erweiterung der Ermächtigungsgrundlagen für Klimaanpassung im Rahmen örtlicher Bauvorschriften (§ 86 MBO)

Die Regelungen zu den örtlichen Bauvorschriften variieren je nach Ausgestaltung der jeweiligen Landesbauordnung. Defizite bezüglich möglicher Klimaanpassungsmaßnahmen können insbesondere in den Bundesländern auftreten, in denen die Landesbauordnung keine entsprechenden Ermächtigungsgrundlagen vorsieht.

Für die unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke kann gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 5 MBO lediglich die ”Gestaltung“ geregelt werden. Ob hierunter auch Pflanzvorgaben fallen ist fraglich. Hier gehen einige Landesbauordnungen deutlich weiter, indem sie  z. B. die Satzungsermächtigung ausdrücklich auch auf die Bepflanzung der Freiflächen mit Bäumen und Sträuchern und eine gärtnerische Anlegung und Unterhaltung für bestimmte Bereiche, wie Vorgärten, erstrecken (vgl. § 86 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 BremLBO, Art. 81 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 7 BayBO, § 86 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW a. F.). Entsprechende Regelungsinhalte sollten auch in § 86 Abs. 1 MBO aufgenommen werden.

Weiterhin sehen einzelne Landesbauordnungen im Gegensatz zur Musterbauordnung Regelungen zum Umgang mit Regenwasser vor (vgl. §§ 74 Abs. 3 Nr. 2 LBO BW, 85 Abs. 2 SaarlBO, 84 Abs. 3 Nr. 8 NBO). Nach diesem Vorbild könnte § 86 MBO durch eine Regelung ergänzt werden, wonach Gemeinden durch Satzung bestimmen können, dass Anlagen zum Versickern von Niederschlagswasser geschaffen werden, um die Abwasseranlagen zu entlasten, Überschwemmungsgefahren zu vermeiden und den Wasserhaushalt zu schonen, soweit gesundheitliche oder wasserwirtschaftliche Belange nicht beeinträchtigt werden.

2. Weiterentwicklung des BauGB (v.a. mit Fokus auf die Unterstützung von Entsiegelung und Begrünung)

  • Ergänzung des § 34 BauGB: Berücksichtigung der Klimaanpassung (v.a. durch Mindestanforderungen an die Begrünung oder den Wasserrückhalt) in den Zulässigkeitsvoraussetzungen

Liegt kein Bebauungsplan vor, so richten sich die Anforderungen an die bauliche Entwicklung im Innenbereich nach § 34 BauGB. Dieser bietet aber kaum Möglichkeiten, auf eine Klimaanpassung in urbanen Quartieren hinzuwirken. Denn die Zulässigkeit von Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich orientiert sich an der in der Umgebung vorfindlichen Belastungssituation. Ist beispielsweise die Umgebung bereits stark versiegelt, so kann sich ein mit einer hohen weiteren Versiegelung verbundenes Bauvorhaben gleichwohl einfügen, weil es in diesen Rahmen passt. Ein gewisses Korrektiv stellt lediglich die Norm des § 34 Abs. 1 S. 2 BauGB dar, wonach Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben müssen. Dieses Kriterium wird allerdings von der Rechtsprechung sehr eng ausgelegt. Daher wird darauf hingewiesen, dass hier der Gesetzgeber tätig werden müsste, um der Klimaanpassung stärker zur Beachtung zu verhelfen. Dies könnte z. B. dadurch erfolgen, dass Mindestanforderungen an die Begrünung oder den Wasserrückhalt als weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen in den § 34 BauGB eingeführt werden.

  • Ausnahmslose Geltung der Eingriffsregelung und Umweltprüfung im Rahmen der Bebauungspläne der Innenentwicklung (§ 13a BauGB)

Nach § 13a BauGB ist für die Aufstellung von Bebauungsplänen der Innenentwicklung ein beschleunigtes Verfahren zulässig. Die Beschleunigung wird u. a. dadurch erreicht, dass die Umweltprüfung entfällt bzw. nur nach einer Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist und bei einer Grundfläche von weniger als 20.000 qm darüber hinaus im beschleunigten Verfahren keine Verpflichtung bzw. sogar ein Verbot besteht, für die geplanten Eingriffe Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festzusetzen oder zu vereinbaren (§ 13a Absatz 1 S. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 BauGB). Aus Sicht der klimaresilienten Stadtentwicklung erweist sich die Regelung als problematisch: Sollten mit der innerstädtischen Bebauung Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden sein, bedeutet dies, dass für diese kein Ausgleich bzw. Ersatz vorgesehen ist. Zudem besteht die Gefahr, dass durch die Befreiung von der Umweltprüfung klimatologische Potenziale innerstädtischer Brach- und Freiflächen nicht erkannt bzw. nicht ermittelt und entsprechend nicht geschützt bzw. ausgeglichen werden. So kann die Nachverdichtung zum Verlust von Freiräumen führen, die im Hinblick auf die Klimaanpassung gegebenenfalls erhalten werden sollten.

Di, 25 Jun 2024

UBA (Buchholzweg)
Buchholzweg 8
Berlin
Deutschland

Kontakt für inhaltliche Rückfragen:
Dr. Juliane Albrecht, E-Mail: j.albrecht@ioer.de

Kontakt für organisatorische Rückfragen:
Michaela Matauschek, events@fresh-thoughts.eu